Riccardo und Christa Postai
Ferienhütten und Appartements 
im Suganatal der Trentiner Dolomiten


 

Allgemeine Bedingungen

Art. 1 - Mindestaufenthalt
Wenn nicht anders vereinbart, ist die Mindestaufenthaltsdauer auf 3 Tage, bzw. 2 Nächte festgelegt. Ausgenommen von dieser Regelung ist die Hochsaison vom Beginn der 2. Kalenderwoche im Juli bis inklusive letzter im August sowie von Beginn der 3. Kalenderwoche im Dezember bis inklusive der zweiten im Januar.

Art. 2 - Reservierungsmodalitäten
Die Reservierungen werden über Telefon, e-mail oder Fax direkt bei dem Hüttenbesitzer vorgenommen (Siehe Angaben bei den einzelnen Hütten). Wenn die Hütte für den gewünschten Zeitraum zur Verfügung steht, ist innerhalb von 5 Tagen eine Vorauszahlung in Höhe von 30% des vereinbarten Preises vorzunehmen. Sollte dies nicht in der festgelegten Frist erfolgen, entbindet dies den Besitzer von jeglichen Verpflichtungen. Nach erfolgtem Eingang der Vorauszahlung werden dem Gast direkt vom Vermieter alle Informationen und Fremdenverkehrsmaterial zugeschickt, um die Anfahrt zu erleichtern. Sollte die gewünschte Hütte bereits besetzt sein, kann eine andere Hütte angemietet werden.

Art. 3 - Das Mitführen von Haustieren
Jeder Hüttenbesitzer entscheidet darüber frei. Einige Hütten verfügen über einen Hundezwinger oder sind eingezäunt.

Art. 4 - Begleichung des vereinbarten Preises
Der Differenzbetrag ist bei Ankunft zu entrichten. Der Gast muß zwischen 16.00 und 19.00 Uhr am vereinbarten Ort und Tag eintreffen. Es ist nicht gestattet mehr als die vertraglich festgesetzte Personenzahl unterzubringen. Es steht dem Hüttenbesitzer frei, vor Ort eine Schadenskaution von € 150,00 zu erheben, die an den Mieter vollständig erstattet wird, wenn keine Beschädigungen bei der Abreise festgestellt werden.

Art. 5 - Preis
Der Mietpreis beinhaltet alle anfallenden Spesen wie Versicherung, Steuern, Wasser, Strom, Gas, Gebrauchswäsche, (ausser es ist in der Internetseite unter „Zurverfügungstellung“ anders definiert), und Endreinigung.

Art. 6 - Preisnachlässe
Wenn der Mieter mehr als einen Aufenthalt in einem Jahr bucht, wird auf die zweite, nicht in die Hauptsaison fallende Buchung in derselben Hütte, ein Preisnachlaß von 10% gewährt .


Art. 7 - Rückgabe der Hütte

Am Abreisetag ist die Hütte bis spätestens 11 Uhr zu räumen. Abgesehen von der normalen Abnutzung, wird die Hütte sowie die Einrichtung und die Gebrauchsgegenstände im Beisein des Besitzers oder dessen Beauftragten übergeben.


Art. 8 - Vertragsdauer und -rücktritt

Sollte es dem Mieter aus unvorhergesehenen Gründen unmöglich sein den gebuchten Ferienaufenthalt zu nutzen, kann er dieses Recht, mit Zustimmung des Vermieters, an Dritte abgeben. In diesem Fall muß der Mieter dies mindestens 4 Arbeitstage vor Beginn des Aufenthalts bekannt geben. Der Hauptmieter und der Ersatzmieter sind solidarisch verpflichtet die vereinbarte Miete zu entrichten.
Der zurückgetretene Mieter, der keinen Ersatzmieter gestellt hat oder dieser vom Hüttenbesitzer nicht akzeptiert worden ist, verliert jeden Anspruch auf die bereits geleistete Anzahlung. Ferner hat der Mieter keinen Anspruch auf Rückerstattung irgendwelcher Art, falls er nicht zum verabredeten Datum eintrifft oder seinen Aufenthalt vorzeitig abbricht.Der Mieter hat ein Recht auf Rücktritt und die Erstattung der Vorauszahlung, falls die getroffenen Vereinbarungen nicht eingehalten werden oder wesentliche Änderungen erfahren, wie: Substantielle Änderung des Angebots oder Erhöhung um mehr als 10%; der Mieter muss innerhalb von 3 Tagen, nach Erhalt der Mitteilung über die Änderung, bekannt geben, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen will oder ob er die Änderung akzeptiert. Sollte innerhalb dieser Frist keine Antwort eingehen, wird die Änderung als akzeptiert bewertet. Sollte der Mieter sein Rücktrittsrecht nicht beanspruchen, steht es ihm frei eine gleichwertige Wohnmöglichkeit zu verlangen, bzw. falls nicht verfügbar, eine bessere Wohnung ohne einen Mehrpreis zahlen zu
müssen oder eine kleinere Wohnung bei Erstattung des Differenzbetrages. Es steht ihm ebenfalls frei die geleistete Vorauszahlung zurückzufordern, die binnen 7 Tagen nach Erhalt der Rücktrittsmitteilung erfolgt.

Art. 9 - Verhinderung des Vermieters
Sollte der Hüttenbesitzer vor Beginn des Aufenthalts den Vertrag nicht einhalten können, kann der Gast wählen, ob er in einer gleichwertige Struktur, d.h. einer anderen in diesem Katalog aufgeführten Hütten in derselben oder nahegelegenen Zeit untergebracht werden will oder ob er es vorzieht die Anzahlung innerhalb von 7 Arbeitstagen erstattet zu bekommen. Wenn sich der Gast für eine andere Hütte entscheidet, kann er sich direkt an diesen Besitzer wenden. Die à conto Zahlung muss dem Gast innerhalb von 7 Tagen zurückgezahlt werden. Die Modalitäten mit dem neuen Vermieter ist nach den Artikeln 2 und 4 der vorliegenden Richtlinien zu regeln.

Art. 10 - Durch Wild verursachter Schaden
Nachdem sich die angebotenen Unterkünfte meist in freier Natur befinden, wird der Gast darauf hingewiesen, daß dort auch Wildtiere, meistens kleinere, leben. Für allfällige, von diesen Tieren verursachte Schäden haftet weder der Vermieter noch die Genossenschaft.

Art. 11 - Gerichtsstand
Nachdem sich die Funktion der Genossenschaft auf die Programmerstellung, Förderung und Koordinierung des Angebotes „Urlaub auf der Hütte“ beschränkt, haftet sie weder für den Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit, noch für Schäden die aus einer unzweckmäßigen Nutzung der Hütte erwachsen, Nichteinhaltung der Vertragsklauseln oder steuerrechtliche Vergehen. Alle mit der Miete zusammenhängenden rechtlichen Schritte sind direkt mit dem Vermieter zu regeln und wenn möglich, gütlich zu bereinigen. Gerichtsstand ist Trient.

Art. 12 - Gültigkeit
Die obengenannten Bedingungen haben Gültigkeit ab Januar 2004 und bis zur Veröffentlichung einer neuen Allgemeinen Geschäftsbedingung.

   

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